Elterngeld, Kindergeld & Co.
Wichtige Anträge im Überblick


Von Windelprinz Redaktion -
           
Elterngeld, Kindergeld & Co.
 © cocoparisienne / Pixabay - Elterngeld, Kindergeld & Co.

"Glück kann man nicht kaufen. Es wird geboren."
Sprichwort











Leider wird das Baby-Glück auch immer von einer Portion Bürokratie begleitet. Wenn man sich jedoch erst mal einen Überblick verschafft hat, ist alles halb so wild.

Hier findest du einen kompakten Überblick über wichtige Anträge, wie Mutterschaftsgeld, Elternzeit & Elterngeld, Krankenversicherung, Kindergeld und Kinderzuschlag. In verständlichen Worten wird erklärt, um was es geht. Du erfährst, wann der richtige Zeitpunkt für die Anträge ist und wo es nähere Informationen dazu gibt.


Aktuelles:


Kein Elterngeld mehr für Gutverdiener ab 2024


Für Geburten ab dem 1. April 2024 soll die Einkommensgrenze beim Elterngeld von bislang 300.000 Euro auf 200.000 Euro reduziert werden, für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro. Diese Grenzen gelten für Paare. Für Alleinerziehende soll die Einkommensgrenze ab dem 1. April 2024 von bislang 250.000 Euro auf 150.000 Euro gesenkt werden. Mit diesem Beschluss soll die Zahl der Anspruchsberechtigten reduziert werden.

Mehr Informationen zum Elterngeld


Mehr Kinderzuschlag in 2024


Während das Kindergeld in 2024 unverändert bleibt, wurde der Kinderzuschlag hingegen wurde zum 1. Januar 2024 erneut angepasst. Der Höchstbetrag steigt von 250 Euro auf 292 Euro pro Monat pro Kind.

Mehr Informationen zum Kinderzuschlag


Mutterschaftsgeld beantragen

Wann beantragen: ab der 33.SSW
Wo beantragen: bei der Krankenkasse

Details: Während der Schutzfristen vor und nach der Geburt wird von den gesetzlichen Krankenkassen das Mutterschaftsgeld ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass die Schwangere gesetzlich pflichtversichert (oder freiwillig gesetzlich versichert) ist, in einem angestellten Beschäftigungsverhältnis steht oder arbeitslos gemeldet ist und Arbeitslosengeld erhält. Außerdem muss das Nettoeinkommen während der letzten 3 Monate vor Beginn des Mutterschutzes mindestens 390,- Euro betragen haben. Bei einem monatlichen Nettolohn von über 390,- Euro kommt zum Mutterschaftsgeld dann auch noch ein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld hinzu, den der Arbeitgeber leisten muss, um die Differenz auszugleichen.


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Tipp / Produktempfehlung

Ausgezahlt wird das Mutterschaftsgeld im Normalfall von 6 Wochen vor, bis 8 Wochen nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sogar von 6 Wochen vor, bis 12 Wochen nach der Geburt. Beantragen musst du das Mutterschaftsgeld vor Beginn der Schutzfrist bei deiner zuständigen Krankenkasse. Dazu benötigst du eine Bescheinigung vom Frauenarzt mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin ("Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung"). Diese Bescheinigung wird ab der 33. Schwangerschaftswoche ausgestellt, daher ist der Antrag frühestens 7 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin möglich.

Familien- oder privat versicherte Frauen, die keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse haben, können unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen. Dieses gewährt ein einmaliges Mutterschaftsgeld bis zu einer Höhe von bis zu 210,- Euro.

Mehr Informationen zum Mutterschaftsgeld:
▶ Mutterschaftsleistungen (BMFSFJ Familienportal)
▶ Leitfaden zum Mutterschutz (BMFSFJ)


Elternzeit beantragen


Wann beantragen: spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
Wo beantragen: bei deinem Arbeitgeber

Details: Ab der Geburt ihres Kindes können berufstätige Eltern jeweils bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Auch wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht, muss der Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit informiert werden. Dies geschieht in schriftlicher Form (ein formloses Schreiben genügt), wobei im Schreiben festgehalten werden muss, wann die Elternzeit beginnt, wann sie enden soll und ggf. auch, in welche Abschnitte sie unterteilt sein soll. Es muss dabei verbindlich erklärt werden, für welche Zeiträume innerhalb der ersten 2 Lebensjahre Elternzeit in Anspruch genommen wird.

Weiterhin muss dem Arbeitgeber erklärt werden, ob man während der Elternzeit beabsichtigt, in Teilzeit zu arbeiten. Aufgrund der Verbindlichkeit sollte dies vorab gut geplant werden. Gemäß dem § 15 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dürfen Eltern während der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Wichtig: Eine Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs wirkt sich in der Regel mindernd auf das Elterngeld aus.

Die mögliche Elternzeit muss nicht am Stück genommen werden. Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 darf die Elternzeit je Elternteil in 2 Abschnitten genommen werden. Ein Abschnitt von bis zu 12 Monaten darf davon auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes verlagert werden.

Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 darf die Elternzeit je Elternteil in bis zu 3 Abschnitte unterteilt werden. Dabei darf ein Abschnitt von bis zu 24 Monaten auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes verlagert werden. Handelt es sich um den 3. Abschnitt, der zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden soll, so ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber diesen im Fall von dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann!

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.

Mehr Informationen zur Elternzeit:
▶ Elternzeit (BMFSFJ Familienportal)


Elterngeld beantragen


Elterngeld beantragen
 © PhotographyByMK / stock.adobe.com - Elterngeld beantragen

Wann beantragen: innerhalb der ersten 3 Monate nach der Geburt
Wo beantragen: bei der zuständigen Elterngeldstelle

Details: Elterngeld ist eine finanzielle Leistung vom Staat und abzugrenzen von der Elternzeit, die nur für Eltern in einem Arbeitsverhältnis relevant ist. Eltern können ab der Geburt bis zu 14 Monate Basiselterngeld erhalten. Das wiederum ist unabhängig davon, ob die Elternzeit darüber hinaus andauert.

AKTUELL: Für Geburten ab dem 1. April 2024 soll die Einkommensgrenze beim Elterngeld auf 200.000 Euro gesenkt werden - bezogen auf das zu versteuernde Einkommen (nicht Brutto-Einkommen). Zum 1. April 2025 soll sie weiter reduziert werden, auf 175.000 Euro. Diese Grenzen gelten für Paare. Für Alleinerziehende soll ab dem 1. April 2024 die neue Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten. Seit September 2021 lag die Einkommensgrenze bei 300.000 Euro für Paare und bei 250.000 Euro für Alleinerziehende.


Die Höhe des monatlich gezahlten Elterngeldes hängt vom durchschnittlichen monatlichen Nettogehalt im Bemessungszeitraum ab. Der derzeitige Mindest- oder Sockelbetrag beträgt 300 Euro pro Monat, während das - aufgrund der Kappungsgrenze - maximal ausbezahlte Elterngeld 1.800 Euro pro Monat beträgt.

Elterngeld berechnen


Willst du wissen, wie viel Elterngeld du erwarten kannst? Dann führe eine schnelle Berechnung mit unserem Elterngeldrechner 2024 durch und erhalte einen Richtwert, der dir die weitere Planung erleichtert.


Alternativ zum Basiselterngeld - oder auch in Kombination - besteht seit 2015 die Möglichkeit Elterngeld Plus zu beziehen, das über einen längeren Zeitraum gezahlt wird. Insbesondere bei einer Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs kann das Elterngeld Plus gegenüber dem Basiselterngeld vorteilhaft sein. Arbeiten beide Eltern in Elternteilzeit, kann unter gewissen Voraussetzungen auch der Partnerschaftsbonus beantragt werden, der 4 weitere Monate Elterngeld Plus mit sich bringt. Mehr dazu hier.

Im folgenden Video, das vom BMFSFJ auf Youtube bereitgestellt wurde, werden Elterngeld und Elterngeld Plus in verständlicher Weise erklärt:



Elterngeld - Quelle: Youtube | BMFSFJ


Der Antrag auf Elterngeld sollte innerhalb von 3 Monaten ab der Geburt bei der zuständigen Elterngeldstelle eingereicht werden, denn das Elterngeld wird nur bis zu 3 Monate rückwirkend bezahlt. Zahlungen von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden auf das Elterngeld angerechnet.

Die zuständige Elterngeldstelle kann beim BMFSFJ-Familienportal ermittelt werden. Neben der Geburtsurkunde müssen dem Antrag verschiedene Nachweise und Unterlagen beigefügt werden. Der Elterngeldantrag ist von allen Formalien rund um die Geburt eine der umfangreichsten. Es lohnt sich deshalb, den Antrag bereits vor der Geburt, so weit wie möglich, vorzubereiten.

Mehr Informationen zum Elterngeld:
▶ Elterngeldrechner 2024
▶ ElterngeldDigital (BMFSFJ)
▶ BMFSFJ-Familienportal: Elterngeld
▶ BMFSFJ-Schnellrechner
▶ BMFSFJ-Rechner mit Planer


Krankenversicherung in Mutterschutz und Elternzeit


Wann beantragen: vor Beginn des Mutterschutzes
Wo beantragen: bei der Krankenkasse

Setze dich rechtzeitig mit deiner Krankenkasse in Verbindung, um zu klären, wie du während des Mutterschutzes und in der Elternzeit versichert bist. Gesetzlich Pflichtversicherte bleiben während der Elternzeit i. d. R. beitragsfrei versichert. Auch freiwillig gesetzlich Versicherte sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Beitrag befreit.

In der privaten Krankenversicherung (PKV) kann es dagegen ganz anders aussehen, denn dort müssen die Prämien i. d. R. weiter gezahlt werden, sofern der Versicherer im jeweiligen Tarif keine beitragsfreie Zeit oder spezielle Zuschüsse anbietet.

Mehr Informationen zur Krankenversicherung:
▶ "Krankenversicherung in der Elternzeit" (Quelle: Finanztip)


Krankenversicherung für das Kind


Wann beantragen: baldmöglichst nach der Geburt
Wo beantragen: bei der Krankenkasse von Vater oder Mutter (siehe Details)

Details: Auch wenn dies formell erst ab der Geburt erledigt werden kann, so kannst du diesen Punkt bereits vor der Geburt mit deiner Krankenkasse besprechen und dort alle nötigen Informationen einholen.

Wenn beide Elternteile gesetzlich versichert sind, wird das Kind in der Regel einfach bei einem der beiden Elternteile mitversichert (familienversichert). Dazu benötigt die Krankenkasse neben den Anmeldeunterlagen auch eine Geburtsurkunde. Ist ein Elternteil privat versichert und der andere gesetzlich, so ist es von den Einkommensverhältnissen der Eltern abhängig, ob das Kind familienversichert werden kann.

Mehr Informationen zur Krankenversicherung:
▶"Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse" (Quelle:Finanztip)
▶ "Den Nachwuchs privat krankenversichern" (Quelle: Finanztip)


Kindergeld beantragen


Wann beantragen: spätestens bis zum 6. Lebensmonat des Kindes
Wo beantragen: bei der örtlich zuständigen Familienkasse

Details: Das Kindergeld wird einkommensunabhängig für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr ausbezahlt. Für Kinder in Ausbildung gibt es sogar bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld, für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Das Kindergeld wurde zuletzt zum 1. Januar 2023 erhöht. Seither werden für jedes Kind einer Familie einheitlich 250 Euro im Monat ausgezahlt. Zuvor gab es jeweils 219 Euro im Monat für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro. Diese Staffelung wurde mit der Erhöhung des Kindergeldes aufgehoben.

Beantragt wird das Kindergeld ab der Geburt bei der örtlich zuständigen Familienkasse. Dies geschieht per Post, per Fax oder per Online-Formular über die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit. Du kannst das Online-Formular ausfüllen und den Antrag anschließend direkt mit ELSTER übermitteln. Alternativ kannst du es auch ausdrucken, unterschreiben und per Post verschicken.

Dem Antrag muss neben einer Geburtsurkunde auch die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes beigefügt werden. Diese Nummer wird i. d. R. innerhalb einiger Wochen nach der Anmeldung des Kindes bei der Meldebehörde vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verschickt. Bis dahin musst du abwarten! Daher ist es wichtig zu wissen, dass das Kindergeld bis zu 6 Monate rückwirkend gewährt wird (vor 2018 waren bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich).

Mehr Informationen zum Kindergeld:
▶ Ratgeber: Kindergeld - Antrag, Höhe, Auszahlung
▶ Kindergeld Auszahlungstermine 2024
▶ Familie und Kinder (Bundesagentur für Arbeit)
▶ Kindergeld (BMFSFJ Familienportal)


Kinderzuschlag beantragen


Wann beantragen: sobald das Kindergeld beantragt wurde
Wo beantragen: bei der örtlich zuständigen Familienkasse

Details: Der Kinderzuschlag ist abhängig vom Einkommen der Eltern und wird ausbezahlt, wenn Eltern mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf, nicht aber den ihrer Kinder decken können. Somit soll verhindert werden, dass Arbeitslosengeld II bezogen werden muss. Gut zu wissen: Wer für sein Kind den Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit. Die Befreiung wird beim Jugendamt beantragt.

AKTUELL: Der Kinderzuschlag wurde zum 1. Januar 2024 erhöht. Der neue Höchstbetrag liegt damit aktuell bei 292 Euro (statt zuvor: 250 Euro) pro Monat je Kind. Um den Kinderzuschlag zu erhalten, muss eine Mindesteinkommensgrenze von 900,- Euro bei Paaren bzw. 600,- Euro bei Alleinerziehenden gegeben sein.

Um den Kinderzuschlag zu erhalten, muss zunächst Kindergeld bezogen werden. Ist dies der Fall, müssen die weiteren Voraussetzungen für den Bezug des Kinderzuschlags geprüft werden. Dazu wird der Gesamtbedarf der Familie ermittelt und dem Familieneinkommen gegenübergestellt.

Beantragt wird der Kinderzuschlag, wie auch das Kindergeld, bei der örtlich zuständigen Familienkasse. Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit kannst du den Kinderzuschlag auch online beantragen.


Mehr Informationen zum Kinderzuschlag:
▶ Auszahlungstermine Kinderzuschlag 2024
▶ KiZ-Lotse: Anspruch auf Kinderzuschlag prüfen
▶ Familie und Kinder (Bundesagentur für Arbeit)
▶ Kinderzuschlag (BMFSFJ Familienportal)


Zusatzleistungen für Schwangere


Wer in der Schwangerschaft nur über wenig finanzielle Mittel verfügt, kann u.U. von verschiedenen Zusatzleistungen Gebrauch machen. Welche Leistung möglich sind, hängt von der jeweiligen Lebenssituation ab:

Schwangere mit Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II können ab der 13. SSW (bis zur Geburt) einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf erhalten. Dieser beträgt 17 Prozent der Regelleistung. Außerdem können auch sie auf Antrag verschiedene Beihilfen in Form von Pauschal- und Einmalleistungen beantragt werden, wie zum Beispiel für Schwangerschaftsbekleidung, Möbel oder für die notwendige Erstausstattung. Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Arbeitsagentur.

Auch Geringverdiener oder Nicht-Berufstätige, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II haben, können Mehrbedarfszuschläge und Beihilfen, z. B. für Erstausstattung erhalten.

Mehr Informationen zu Zusatzleistungen:
▶ Schwanger und arbeitslos - Was steht mir zu?
▶ Leistungen bei geringem Einkommen (BMFSFJ Familienportal)
▶ Mutterschaftsgeld für Nicht-Berufstätige (BMFSFJ Familienportal)
▶ Leistungen für Schülerinnen, Auszubildende und Studentinnen (BMFSFJ Familienportal)

Elterngeld, Kindergeld & Co.
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